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421.760 LzB CH-BS

§ 1 Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung AGS LzB · Gegenstand

1. An der AGS wird der Lehrgang «Link zum Beruf» (LzB) für erwachsene Personen aus den beiden Kantonen Basel-Stadt (BS) und Basel-Landschaft (BL) geführt.

2. Der Lehrgang vermittelt Grundkenntnisse aus der Allgemeinbildung, die den Inhalten der Sekundarstufe I entsprechen. Der Abschluss des Lehrganges ermöglicht den Einstieg in eine berufliche Grundbildung oder in eine Weiterbildung.

3. Die Inhalte des Lehrganges LzB werden in einem Lehrplan festgehalten.

Verordnung für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel - Gegenstand § 2 Verordnung AGS LzB →

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