421.110
CH-BS
§ 8 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Allgemeines
§ 8 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Die Teilnehmerzahl soll bei praktischen Kursen 16, bei zeichnerischen und theoretischen Kursen 24 nicht dauernd überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Kurse, in denen der Unterricht in Form von Vorträgen erteilt wird.
2. In allen Kursen soll die Anzahl der Schüler acht nicht unterschreiten.