421.110
CH-BS
§ 4 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Allgemeines
§ 4 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Der Unterricht wird in Halbjahreskursen an Werktagen erteilt. Unterrichtskurse von kürzerer Dauer werden von Fall zu Fall auf Antrag der Direktion von der Kommission eingerichtet und in geeigneter Weise bekanntgegeben.