421.110
CH-BS
§ 39 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Übergangsbestimmungen
§ 39 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit und ersetzt die bisherige Ordnung der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (vom Regierungsrat genehmigt am 26. Juni 1918).