421.110
CH-BS
§ 37 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Zeugnis, Stipendien, Prämien
§ 37 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Besonders fleissige und befähigte Schüler erhalten nach Massgabe der vorhandenen, hiezu vom Staat auf dem Budgetwege bewilligten Mittel beim Austritt aus der Schule Prämien, die aus Lehrmitteln, Werkzeugen und Instrumenten bestehen. Die Überreichung der Prämien erfolgt auf Vorschlag der Lehrer durch den Direktor.