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§ 36 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

Zeugnis, Stipendien, Prämien
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§ 36 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

1. Begabten, unterstützungswürdigen Schülern können ausser der nach § 13 der Schulordnung der Allgemeinen Gewerbeschule vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung der Materialien und Werkzeuge Stipendien gewährt werden

Lehrlingen aus dem Stipendienfonds der Kommission zur Unterstützung von Gewerbslehrlingen, übrigen Schülern aus den Mitteln der staatlichen Stipendienkommission, aus dem Plattner-Hosch’schen Legat.

2. Bewerber für Stipendien für Lehrlinge haben sich an das Amt für Ausbildungsbeiträge (Erziehungsdepartement) zu wenden. Auskünfte über Stipendien erteilen auch die Direktoren der Gewerbeschule.

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