§ 33 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
§ 33 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Bei Disziplinlosigkeit gelangen folgende Sanktionsmittel zur Anwendung, die Regelung bei unentschuldigten Absenzen gemäss § 28 vorbehalten
a) bei schlechtem Benehmen, groben Vergehen und dergleichen kann ein Kursteilnehmer für die betreffende Lektion aus dem Unterricht verwiesen werden. Bei Lehrlingen erfolgt durch den Lehrer eine entsprechende telephonische oder schriftliche Mitteilung an den Lehrmeister und an den zuständigen Direktor. Wird innerhalb eines Jahres ein weiterer Ausschluss nötig, so gilt das als Renitenz;
b) bei renitentem Verhalten eines Lehrlings - bei offensichtlicher Auflehnung, groben Verstössen gegen Anstand und Ordnung - ergeht sofort eine schriftliche Verwarnung an die Eltern des Lehrlings bzw. deren Stellvertreter mit Kopie an den Lehrmeister und an den zuständigen Direktor;
c) im Wiederholungsfalle erfolgt die Vorladung des Lehrlings vor den zuständigen Direktor, der auch mit dem Lehrmeister und eventuell mit den Eltern Kontakt aufnimmt;
d) bessert sich das Verhalten des Lehrlings nicht, so leitet die Direktion den Fall an das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung weiter;
e) in schwerwiegenden Fällen kommen noch progressiv folgende Sanktionsmittel in Anwendung: Schriftlicher Verweis durch die Kommission zuhanden des Lehrmeisters oder der Eltern, Wegweisung aus der Schule für das laufende Semester oder, falls alle Bemühungen versagen, dauernder Ausschluss. Die beiden letztgenannten Massnahmen werden auf Antrag der Direktion durch die Kommission verfügt. Dauernder Ausschluss aus der Schule bedarf der Genehmigung des Vorstehers des Erziehungsdepartementes.