Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.110 CH-BS

§ 32 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

Unterrichtszeiten, Weisungen der Direktion, Sanktionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

1. Die Schüler haben die Vorschriften der Schulordnung sowie die Weisungen der Direktoren und der Lehrerschaft zu befolgen. Sie haben sich anständig zu betragen; Ordnung und Reinlichkeit in sämtlichen Schulräumlichkeiten wird ihnen zur Pflicht gemacht. Im Schulgebäude ist den Schülern das Rauchen nur im Erfrischungsraum gestattet.

← § 31 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel Allgemeines § 33 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →