421.110
CH-BS
§ 32 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Unterrichtszeiten, Weisungen der Direktion, Sanktionen
§ 32 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Die Schüler haben die Vorschriften der Schulordnung sowie die Weisungen der Direktoren und der Lehrerschaft zu befolgen. Sie haben sich anständig zu betragen; Ordnung und Reinlichkeit in sämtlichen Schulräumlichkeiten wird ihnen zur Pflicht gemacht. Im Schulgebäude ist den Schülern das Rauchen nur im Erfrischungsraum gestattet.