421.110
CH-BS
§ 3 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Allgemeines
§ 3 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Der Unterrichtsplan setzt im Allgemeinen die Zurücklegung von neun Schuljahren bzw. eine entsprechende Vorbildung voraus. Im Übrigen richten sich die Unterrichtspläne nach den Bedürfnissen und der Entwicklung der verschiedenen gewerblichen, kunstgewerblichen und industriellen Berufe.