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§ 29 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

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§ 29 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

1. Über die Gültigkeit einer Entschuldigung entscheidet in erster Linie der Lehrer, in zweifelhaften Fällen der Direktor. Geschäftliche Abhaltungen werden im Zeugnis separat aufgeführt und können nicht entschuldigt werden. Wiederholen sich geschäftliche Abhaltungen in auffallendem Masse, so macht die Schule bei den dem Lehrlingsgesetz unterstellten Schülern das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung auf den Fall aufmerksam.

2. Hinsichtlich Meldung an die Direktion gelten zwei unentschuldigte Verspätungen als ein Versäumnis. Ein unerlaubtes Verlassen der Unterrichtsstunden gilt ebenfalls als ein unentschuldigtes Versäumnis.

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