421.110
CH-BS
§ 28 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Schulbesuch
§ 28 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Bei unentschuldigten Absenzen kommen folgende Massnahmen zur Anwendung
a) nach der ersten unentschuldigten Absenz: Meldung an den Lehrmeister oder die Eltern;
b) nach der zweiten unentschuldigten Absenz: Meldung an den Lehrmeister bzw. die Eltern durch die Direktion, Vorladung des Lehrlings;
c) nach der dritten unentschuldigten Absenz: Meldung an die Direktion zur Weiterleitung an das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, das gemäss Art. 56 des Berufsbildungsgesetzes eine Verzeigung an das Polizeigericht beantragen kann.