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§ 28 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

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§ 28 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

1. Bei unentschuldigten Absenzen kommen folgende Massnahmen zur Anwendung

a) nach der ersten unentschuldigten Absenz: Meldung an den Lehrmeister oder die Eltern;

b) nach der zweiten unentschuldigten Absenz: Meldung an den Lehrmeister bzw. die Eltern durch die Direktion, Vorladung des Lehrlings;

c) nach der dritten unentschuldigten Absenz: Meldung an die Direktion zur Weiterleitung an das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, das gemäss Art. 56 des Berufsbildungsgesetzes eine Verzeigung an das Polizeigericht beantragen kann.

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