Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.110 CH-BS

§ 26 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

Schulbesuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

1. Versäumnisse und Verspätungen sind normalerweise schriftlich zu entschuldigen, und zwar

a) bei den Lehrlingen durch ihre Lehrmeister; Entschuldigungen für ausserhalb der Arbeitszeit liegende Stunden sollen von den Eltern oder deren Stellvertretern visiert werden;

b) * bei den übrigen Schülern unter 18 Jahren durch die Eltern oder deren Vertreter.

2. Die Entschuldigungen sind dem betreffenden Lehrer vorzuweisen oder dem Schulbüro zuzustellen. Gehilfen und Kursteilnehmer über 20 Jahren entschuldigen sich beim betreffenden Lehrer oder Kursleiter mündlich oder schriftlich selbst.

3. Entschuldigungen, die später als 14 Tage nach der letzten Absenz eintreffen, werden nicht mehr angenommen.

← § 25 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel Allgemeines § 27 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →