421.110
CH-BS
§ 24 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Aufnahme, Einteilung und Entlassung der Schüler
§ 24 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Der Austritt aus der Schule oder aus einzelnen Kursen findet in der Regel am Schlusse eines Semesters statt.
2. Dabei hat der Schüler das ihm leihweise übergebene Schuleigentum gereinigt und in einwandfreiem Zustand wieder abzuliefern. Der Austritt während des Semesters wird ohne weiteres bewilligt bei Wegzug des Schülers aus dem Wohnort oder bei Berufswechsel; die Abmeldung erfolgt auf dem Schulbüro. In allen andern Fällen bedarf es der Einwilligung des Direktors, dem eine schriftliche Begründung vorzulegen ist. Findet der Austritt ohne diese Einwilligung statt, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses und die Wiederaufnahme in die Schule verweigert werden.