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§ 23 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

Aufnahme, Einteilung und Entlassung der Schüler
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§ 23 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

1. Die Aufnahme in die Schule kann bei unsittlichem Lebenswandel oder groben Vergehen verweigert werden.

2. Die Schule ist nicht verpflichtet, Schüler aufzunehmen oder zu behalten, die der deutschen Sprache so wenig mächtig sind, dass sie dem Unterricht nicht zu folgen vermögen oder bildungsunfähig sind. Bevor der zuständige Direktor in den beiden letztgenannten Fällen entscheidet, hat er die betreffenden Lehrer anzuhören. Nach den allgemeinen Bestimmungen kann gegen den Entscheid des Direktors durch den Betroffenen, sofern es sich um einen Lehramtskandidaten handelt, an die Kommission und, sofern es sich um einen andern Schüler handelt, an den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden. Der Entscheid des zuständigen Departementsvorstehers ist endgültig.

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