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421.110 CH-BS

§ 22 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

Aufnahme, Einteilung und Entlassung der Schüler
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§ 22 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

1. Schülern, welche den freiwilligen und Weiterbildungskursen nicht zu folgen vermögen, kann die weitere Teilnahme an denselben verweigert werden.

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