421.110
CH-BS
§ 22 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Aufnahme, Einteilung und Entlassung der Schüler
§ 22 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Schülern, welche den freiwilligen und Weiterbildungskursen nicht zu folgen vermögen, kann die weitere Teilnahme an denselben verweigert werden.