421.110
CH-BS
§ 21 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Aufnahme, Einteilung und Entlassung der Schüler
§ 21 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Für Aufnahme und Zuteilung in die Kurse sind die Vorkenntnisse massgebend.