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421.110 CH-BS

§ 21 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

Aufnahme, Einteilung und Entlassung der Schüler
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§ 21 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

1. Für Aufnahme und Zuteilung in die Kurse sind die Vorkenntnisse massgebend.

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