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421.110 CH-BS

§ 20 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

Aufnahme, Einteilung und Entlassung der Schüler
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§ 20 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

1. Die Schüleraufnahmen werden von den Direktoren angeordnet und unter Mitwirkung der Abteilungsvorsteher, der Fachlehrer und der Verwaltung aufgrund der Lehrpläne durchgeführt; im Besonderen setzt der zuständige Direktor die Pensen der Tagesschüler fest. Bei der Einteilung eines Schülers sind zu berücksichtigen: der Beruf des Schülers und die darin angestrebte Stellung, seine Vorkenntnisse sowie allfällige Wünsche, die von ihm selber oder auch bei Schülern unter 18 Jahren, von seinen Eltern bzw. deren Stellvertreter oder Lehrmeister vorgebracht werden. Ergeben sich bei den Aufnahmen Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet der Direktor nach Anhörung der betreffenden Fachlehrer und Schüler.

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