421.110
CH-BS
§ 2 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Allgemeines
§ 2 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Die Allgemeine Gewerbeschule hat folgende Aufgaben
Sie bietet den Angehörigen der gewerblichen, kunstgewerblichen und industriellen Berufe, den Lehrlingen, Gehilfen und Meistern den für ihren Beruf nötigen Unterricht als Ergänzung der Ausbildung in Werkstatt und Betrieb; sie vermittelt auch praktische Ausbildung in Weiterbildungskursen.
2. Wenn ein allgemeines Bedürfnis vorliegt, vermittelt die Allgemeine Gewerbeschule in Lehrwerkstätten, Fachklassen und Fachschulen auch die volle Berufsausbildung. Schülern hiesiger Schulen, Studierenden der Universität, Lehramtskandidaten und Lehrern hiesiger Schulen gibt sie im Rahmen der bestehenden Lehrpläne Gelegenheit zur kunstgewerblichen Ausbildung.