421.110
CH-BS
§ 17 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Aufnahme, Einteilung und Entlassung der Schüler
§ 17 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Lehrlinge derjenigen Betriebe, die dem kantonalen Lehrlingsgesetz nicht unterstellt sind, werden nur aufgenommen, wenn sich der betreffende Meister den Verpflichtungen unterzieht, die dieses Gesetz den unter ihm stehenden Meistern in Bezug auf den Besuch der Gewerbeschule auferlegt.