421.110
CH-BS
§ 16 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Aufnahme, Einteilung und Entlassung der Schüler
§ 16 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Zum Besuch der für die betreffenden Berufe eingerichteten Unterrichtskurse sind alle Lehrlinge derjenigen Betriebe verpflichtet, die dem kantonalen Lehrlingsgesetz unterstellt sind. Die Schulpflicht dieser Lehrlinge dauert bis zum Schluss der Lehrzeit.