421.110
CH-BS
§ 15 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Aufnahme, Einteilung und Entlassung der Schüler
§ 15 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Nach vollendetem 14. Lebensjahr bzw. 15. Lebensjahr für Lehrlinge und unter den in den folgenden Paragraphen festgesetzten Bedingungen werden in die Schule aufgenommen
a) Lehrlinge, deren Lehrmeister ihr Geschäftsdomizil im Kanton haben;
b) freiwillige Schüler der Tages- und Abendkurse, die Kantonsbürger sind oder die im Kanton wohnen. Soweit in den betreffenden Kursen Platz vorhanden ist, können auch Bewerber, die nicht Kantonsbürger sind und nicht im Kanton wohnen, aufgenommen werden.