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421.110 CH-BS

§ 14 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

Kursgeld, Materialentschädigung usw.
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§ 14 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

1. Die Rückgabe der von den Schülern angefertigten Arbeiten findet in der Regel am Schlusse des Semesters statt. Die für die Ausstellung von Schülerarbeiten vorgesehenen Arbeiten werden bis nach Schluss der Schulausstellung zurückbehalten. Auch behält sich die Schule das Recht vor, einzelne Schülerarbeiten vorübergehend oder dauernd in ihre Sammlungen aufzunehmen.

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