Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.110 CH-BS

§ 10 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

Kursgeld, Materialentschädigung usw.
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

1. Alle Schüler, bei denen die in § 9 für die Unentgeltlichkeit aufgestellte Bedingung nicht zutrifft, entrichten bei Semesteranfang ein Kursgeld; dieses ist durch Kursgeldverordnung festgesetzt. Für Schüler anderer Kantone gelten die entsprechenden Vereinbarungen.

← § 9 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel Allgemeines § 14 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →