421.110
CH-BS
§ 10 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
Kursgeld, Materialentschädigung usw.
§ 10 Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1. Alle Schüler, bei denen die in § 9 für die Unentgeltlichkeit aufgestellte Bedingung nicht zutrifft, entrichten bei Semesteranfang ein Kursgeld; dieses ist durch Kursgeldverordnung festgesetzt. Für Schüler anderer Kantone gelten die entsprechenden Vereinbarungen.