421.100
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CH-BS
§ 6 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Schulkommission erhalten ein Sitzungsgeld und eine jährliche Entschädigung, die auf Antrag des zuständigen Departements vom Regierungsrat festgesetzt wird.