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§ 45 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

Einführungsbestimmungen
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§ 45 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

1. Der Regierungsrat erlässt auf den Vorschlag der Kommission und auf den Antrag des Erziehungsrates die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendige Vollziehungsverordnung.

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