Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.100 EADBÂLEAGSSfGEPGEaA CH-BS

§ 44 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

Einführungsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes. Dieses tritt an die Stelle des Gesetzes betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel vom 9. April 1908. Mit seinem Inkrafttreten fallen alle frühern diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen dahin.

← § 42 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) Allgemeine Bestimmungen § 45 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →