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CH-BS
§ 40 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Direktion, Lehrpersonen
§ 40 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
1. Alle an der Schule mit pädagogischem Auftrag angestellten Personen bilden unter der Leitung eines Vorstandes aus einer oder mehreren Personen die Schulkonferenz. Die Schulkonferenz wird vom Vorstand einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Fünftel der Konferenzmitglieder es verlangt.
2. Die Schulkonferenz hat das Recht, Anträge an die Schulkommission zu stellen. Für die Schulkonferenz gilt eine vom Erziehungsrat zu erlassende Geschäftsordnung.