421.100
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CH-BS
§ 38 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Direktion, Lehrpersonen
§ 38 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
1. Die Direktorin oder der Direktor kann zur Unterstützung Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher ernennen. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission. Die Obliegenheiten der Abteilungsvorsteherinnen und -vorsteher werden vom Erziehungsrat in einer Amtsordnung festgelegt.