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CH-BS
§ 37 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Direktion, Lehrpersonen
§ 37 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
1. Anstellungsbehörde für die Lehrpersonen ist die Direktorin bzw. der Direktor. Jede Anstellung ist der Schulkommission zur Genehmigung vorzulegen.
2. Massnahmen gemäss §§ 24 und 25 des Personalgesetzes sowie die Entlassung gemäss §§ 27ff. des Personalgesetzes unterliegen der Genehmigung der Schulkommission.
3. Im Übrigen gelten für die Anstellung die Bestimmungen des Schulgesetzes.