421.100
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CH-BS
§ 35 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Direktion, Lehrpersonen
§ 35 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
2. Anstellungsbehörde für die Direktorin bzw. den Direktor ist die vorgesetzte Stelle. Der Vorstand der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission sind vor der Anstellung anzuhören. Die Anstellung unterliegt der Genehmigung der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers. Die Vorstandsmitglieder der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission unterstehen - als an der Anstellung Beteiligte - der Schweigepflicht.