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CH-BS
§ 34 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Direktion, Lehrpersonen
§ 34 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
1. Die Leitung liegt für jede Schule einer Direktorin oder einem Direktor ob. Ihre Pflichten und Befugnisse werden durch Amtsordnungen geregelt. Diese werden vom Erziehungsrat erlassen und unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Direktorinnen und Direktoren wohnen den Sitzungen der Schulkommissionen, soweit nicht ihre persönlichen Verhältnisse in Frage kommen, mit beratender Stimme bei.