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CH-BS
§ 33 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Lernende
§ 33 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
1. Wegen grober Vergehen oder fortgesetzter Übertretung der Disziplinarvorschriften der Schule oder wiederholten unregelmässigen Schulbesuchs kann durch Beschluss der Schulkommission eine Lernende oder ein Lernender zeitweise oder dauernd von der Schule verwiesen werden. Bei unmündigen Lernenden ist vor Erlass der Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
2. In dringenden Fällen ist die Direktion berechtigt, vorsorglich von sich aus die auszuweisende Lernende oder den auszuweisenden Lernenden, unter schriftlicher Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Schulkommission, vorläufig vom Schulbesuch auszuschliessen.