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§ 32 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

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§ 32 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

1. Die Lernenden haben die Schulordnung einzuhalten und die Weisungen der Direktion und der Lehrpersonen zu befolgen. Auch haben sie sich eines anständigen Betragens zu befleissigen. Insbesondere sind sie zum regelmässigen Besuche des Unterrichts verpflichtet.

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