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§ 31 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

Lernende
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§ 31 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

1. Die Lernenden der beruflichen Vor- und Grundbildung erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis. Die übrigen Lernenden erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis oder eine Kursbestätigung.

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