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§ 30 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

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§ 30 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

1. Die Direktion setzt fest, was die Lernenden an Unterrichtsmaterial anzuschaffen haben und was ihnen die Schule liefert oder leihweise überlässt.

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