Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.100 EADBÂLEAGSSfGEPGEaA CH-BS

§ 3 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

1. Die Schulkommission ist ermächtigt, sich in Subkommissionen zu gliedern. Die Schulkommission kann in Fällen, die Spezialkenntnisse verlangen, Fachkräfte beiziehen. Sie kann ferner dauernde oder vorübergehende Spezialkommissionen, die aus Fachkräften bestehen, ernennen. Solche Kommissionen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder von einem andern Mitglied der Schulkommission geleitet; sie haben dieser über die Erledigung ihrer Aufträge Bericht zu erstatten und ihr die Beschlüsse zur Genehmigung zu unterbreiten.

← § 2 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) Allgemeine Bestimmungen § 6 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →