421.100
EADBÂLEAGSSfGEPGEaA
CH-BS
§ 3 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
1. Die Schulkommission ist ermächtigt, sich in Subkommissionen zu gliedern. Die Schulkommission kann in Fällen, die Spezialkenntnisse verlangen, Fachkräfte beiziehen. Sie kann ferner dauernde oder vorübergehende Spezialkommissionen, die aus Fachkräften bestehen, ernennen. Solche Kommissionen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder von einem andern Mitglied der Schulkommission geleitet; sie haben dieser über die Erledigung ihrer Aufträge Bericht zu erstatten und ihr die Beschlüsse zur Genehmigung zu unterbreiten.