Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.100 EADBÂLEAGSSfGEPGEaA CH-BS

§ 28 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

Lernende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

1. Für Lernende mit Lernort im Kanton oder in einem Kanton, mit dem der Kanton Basel-Stadt ein Schulabkommen abgeschlossen hat, ist der Besuch der schulischen beruflichen Vorbildung, Grundbildung und Nachholbildung unentgeltlich.

2. Für die übrigen Lernenden, insbesondere für Lernende in Weiterbildungsangeboten und Angeboten für die höhere Berufsbildung, ist der Besuch kostenpflichtig.

3. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Höhe des Kursgeldes fest.

← § 27 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) Allgemeine Bestimmungen § 29 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →