421.100
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CH-BS
§ 28 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Lernende
§ 28 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
1. Für Lernende mit Lernort im Kanton oder in einem Kanton, mit dem der Kanton Basel-Stadt ein Schulabkommen abgeschlossen hat, ist der Besuch der schulischen beruflichen Vorbildung, Grundbildung und Nachholbildung unentgeltlich.
2. Für die übrigen Lernenden, insbesondere für Lernende in Weiterbildungsangeboten und Angeboten für die höhere Berufsbildung, ist der Besuch kostenpflichtig.
3. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Höhe des Kursgeldes fest.