421.100
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CH-BS
§ 27 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Lernende
§ 27 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
1. Die Anzahl der Lernenden in einer Klasse soll 24 nicht überschreiten.
2. In allen Bildungsangeboten soll die Anzahl der Lernenden acht nicht unterschreiten.