421.100
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CH-BS
§ 26 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Lernende
§ 26 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
1. Die Berufsbildnerinnen und -bildner sind verpflichtet, ihren Lernenden die notwendige Zeit zum regelmässigen und rechtzeitigen Besuch der für ihren Beruf festgesetzten Unterrichtsstunden zu gewähren.