421.100
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CH-BS
§ 25 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Lernende
§ 25 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
1. ...
2. Die Ausbildung der Lernenden erfolgt nach den von der Direktion aufgestellten Pensen. Die Direktion sorgt dafür, dass alle Lernenden zweckmässig ausgebildet werden. Dabei sind im Rahmen der geltenden Lehrprogramme und nach Möglichkeit die Vorkenntnisse, der zu erlernende Beruf, die darin angestrebte Stellung sowie allfällige Wünsche der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten, der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sowie der Lernenden zu berücksichtigen.
3. Sämtliche Lehrer können bei den Aufnahmen zur Mithilfe verpflichtet werden.