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§ 2 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

1. Die Allgemeine Gewerbeschule und die Schule für Gestaltung sind dem zuständigen Departement unterstellt.

2. Zur Beaufsichtigung wird für jede Schule eine Schulkommission bestellt, die aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und bei der Allgemeinen Gewerbeschule aus zehn und bei der Schule für Gestaltung aus sechs Mitgliedern besteht. Sie wird vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

3. Die Direktorin bzw. der Direktor wohnt den Sitzungen der Schulkommission von Amtes wegen mit beratender Stimme bei.

4. Die Schulkonferenz wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte zwei ständige Vertretungen in die Schulkommission sowie je einen Ersatz. Diese nehmen an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Sie können nicht mehr als eine vollständige Amtsperiode als solche in die Schulkommission abgeordnet werden; nach vierjährigem Unterbruch ist dagegen eine frühere Vertretung wieder wählbar.

5. Die Lernenden können aus ihrem Kreis zwei Vertretungen in die Schulkommission wählen. Ausser bei der Besprechung von Personalangelegenheiten nehmen sie an den Sitzungen der Schulkommission teil. Sie haben dabei eine beratende Stimme.

6. Bei der Bestellung der Schulkommission sollen die verschiedenen politischen Parteien und die Berufsfelder in angemessener Weise berücksichtigt werden.

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