421.100
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CH-BS
§ 19 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Lernende
§ 19 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
1. Die Aufnahme in die Ausbildungsgänge der Grundbildung und der höheren Berufsbildung der Allgemeinen Gewerbeschule und der Schule für Gestaltung regeln Verordnungen, welche der Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsrates erlässt. Die Aufnahme in die übrigen Angebote richtet sich nach den von der Direktion erlassenen angebotsspezifischen Bedingungen.