Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.100 EADBÂLEAGSSfGEPGEaA CH-BS

§ 19 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

Lernende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

1. Die Aufnahme in die Ausbildungsgänge der Grundbildung und der höheren Berufsbildung der Allgemeinen Gewerbeschule und der Schule für Gestaltung regeln Verordnungen, welche der Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsrates erlässt. Die Aufnahme in die übrigen Angebote richtet sich nach den von der Direktion erlassenen angebotsspezifischen Bedingungen.

← § 17 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) Allgemeine Bestimmungen § 24 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →