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§ 16 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

Einrichtung der Schule
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§ 16 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

1. Der Kanton kann praktische Bildungsangebote, die von den Berufsverbänden oder sonstigen Gesellschaften veranstaltet werden, durch Beiträge unterstützen.

2. Die Bedingungen, an welche diese Beiträge geknüpft sind, sowie die Vorschriften für die Durchführung dieser Bildungsangebote wird das zuständige Departement festsetzen.

3. Diese Bildungsangebote stehen unter der Aufsicht der Schulkommission.

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