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§ 13 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

Einrichtung der Schule
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§ 13 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

1. Bei der Einrichtung der Bildungsangebote und beim Unterricht sind die Vorbildung, die Befähigung, der Beruf und die in diesem angestrebte Stellung der Lernenden zu berücksichtigen.

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