421.100
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CH-BS
§ 11 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
Einrichtung der Schule
§ 11 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)
1. Das zuständige Departement, auf Antrag der Direktion, wird das den verschiedenen Berufsarten entsprechende Bildungsangebot anordnen und kann innerhalb der Grenzen des Budgets nach Bedürfnis neue Bildungsangebote und neue Lehrfächer einführen.
2. Neue Lehrfächer, die dauernd eingerichtet werden sollen, unterliegen nach einer Probezeit von zwei Jahren der Genehmigung des Erziehungsrates. Das zuständige Departement ist befugt, bei einer ungenügenden Zahl von Lernenden einzelne Bildungsangebote vorübergehend ausfallen zu lassen.