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§ 1 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel)

1. Die Allgemeine Gewerbeschule und die Schule für Gestaltung sind vom Kanton errichtete und geführte Berufsfachschulen für allgemeine gewerbliche bzw. gestalterisch-künstlerische Vorbildung, Grundbildung, Nachholbildung, Weiterbildung und höhere Berufsbildung. Jeder Schule steht eine Direktorin oder ein Direktor als Leiterin bzw. Leiter vor.

2. Wenn ein allgemeines Bedürfnis vorliegt, können die Allgemeine Gewerbeschule und die Schule für Gestaltung in Lehrwerkstätten und Fachschulen auch die volle Berufsausbildung - sowohl praktisch wie theoretisch - vermitteln. Nichtgewerbetreibenden, namentlich Lernenden hiesiger Schulen, Studierenden der Universität und Fachhochschule sowie Lehrpersonen hiesiger Schulen, soll sie im Rahmen der Schule Gelegenheit zur gestalterisch-künstlerischen Ausbildung geben.

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