Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.210 CH-BS

§ 9 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung)

Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
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§ 9 Berufsbildungsverordnung

1. Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz gelten folgende Angebote

a) berufsorientierte Vorkurse

b) Vorlehren mit Betriebspraktikum

c) andere praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote.

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