420.210
CH-BS
§ 8 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Besondere Aufgaben
Vollzugsbehörden - Berufs- und Laufbahnberatung
§ 8 Berufsbildungsverordnung · Besondere Aufgaben
1. Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung hilft nach Möglichkeit bei der Suche nach Lehrstellen.
2. Sie führt Erhebungen über freie Lehrstellen durch in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und deren Verbänden.
3. Sie vermittelt nach Bedarf spezielle Abklärungen durch Fachpersonen
4. Sie wirkt mit in Fragen der Berufswahl und der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und arbeitet zu diesem Zweck mit Schulen, Eltern, Wirtschaft, Arbeitsmarktbehörde und weiteren Institutionen im Sozialbereich zusammen.