420.210
CH-BS
§ 7 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Allgemeine Bestimmungen
Vollzugsbehörden - Berufs- und Laufbahnberatung
§ 7 Berufsbildungsverordnung · Allgemeine Bestimmungen
1. Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung stellt ein Grundangebot an Berufs- und Laufbahnberatung bereit. Dieses umfasst die Informationsvermittlung und die Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen in Fragen der Berufswahl, der Studienmöglichkeiten sowie der Laufbahn- und Weiterbildungsplanung. Dieses Grundangebot ist unentgeltlich.
2. Das Grundangebot kann durch erweiterte oder vertiefende Angebote ergänzt werden. Diese sind kostenpflichtig.
3. Der Besuch der Berufs- und Laufbahnberatung ist freiwillig. Die Vertraulichkeit der Beratungen ist gewährleistet.