Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.210 CH-BS

§ 7 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Allgemeine Bestimmungen

Vollzugsbehörden - Berufs- und Laufbahnberatung
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§ 7 Berufsbildungsverordnung · Allgemeine Bestimmungen

1. Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung stellt ein Grundangebot an Berufs- und Laufbahnberatung bereit. Dieses umfasst die Informationsvermittlung und die Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen in Fragen der Berufswahl, der Studienmöglichkeiten sowie der Laufbahn- und Weiterbildungsplanung. Dieses Grundangebot ist unentgeltlich.

2. Das Grundangebot kann durch erweiterte oder vertiefende Angebote ergänzt werden. Diese sind kostenpflichtig.

3. Der Besuch der Berufs- und Laufbahnberatung ist freiwillig. Die Vertraulichkeit der Beratungen ist gewährleistet.

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