Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.210 CH-BS

§ 6 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Aufgaben

Vollzugsbehörden - Fachkommissionen
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§ 6 Berufsbildungsverordnung · Aufgaben

1. Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung erteilt den Fachkommissionen die erforderlichen Aufträge. Sie haben vor allem folgende Aufgaben

a) Prüfung von Lehrbetrieben und Berichterstattung hinsichtlich der Eignung zur Bildung in beruflicher Praxis;

b) Überwachung der Bildung in beruflicher Praxis;

c) Durchführung von Zwischenprüfungen.

2. Sind die Mitglieder der Fachkommission in einer Frage geteilter Meinung, so haben sie der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung getrennte Berichte einzureichen.

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