420.210
CH-BS
§ 6 Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) - Aufgaben
Vollzugsbehörden - Fachkommissionen
§ 6 Berufsbildungsverordnung · Aufgaben
1. Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung erteilt den Fachkommissionen die erforderlichen Aufträge. Sie haben vor allem folgende Aufgaben
a) Prüfung von Lehrbetrieben und Berichterstattung hinsichtlich der Eignung zur Bildung in beruflicher Praxis;
b) Überwachung der Bildung in beruflicher Praxis;
c) Durchführung von Zwischenprüfungen.
2. Sind die Mitglieder der Fachkommission in einer Frage geteilter Meinung, so haben sie der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung getrennte Berichte einzureichen.